BGH - Urteil vom 25.07.2005
II ZR 237/03
Normen:
BetrAVG § 1 § 17 Abs. 1 (Fassung: 16. Dezember 1997) ; EinigVtr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1544
DB 2005, 2588
DStR 2005, 1779
NJW-RR 2005, 1621
NZA-RR 2006, 534
WM 2005, 1754
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 10.07.2003
LG Köln,

Wirksamkeit einer im Beitrittsgebiet gegebenen Versorgungszusage

BGH, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen II ZR 237/03

DRsp Nr. 2005/13106

Wirksamkeit einer im Beitrittsgebiet gegebenen Versorgungszusage

»a) Eine nach Inkrafttreten des BetrAVG gemäß Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 EinigVtr im Beitrittsgebiet gegebene Versorgungszusage ist auch dann wirksam "erteilt", wenn durch sie eine bereits vor diesem Zeitpunkt übernommene Versorgungsverpflichtung ("Altzusage") mit dem Willen bestätigt wird, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (erneut) zu begründen (i. Anschl. an BAGE 88, 205).b) Ist eine Versorgungszusage im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1991 wirksam erteilt worden, so sind im Rahmen der Feststellung der Unverfallbarkeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch die vor der Inkraftsetzung des BetrAVG in demselben Betrieb vom Zusageempfänger zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.c) Der Vorstandsvorsitzende einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) der früheren DDR war kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Er fiel jedoch bei einer nur geringfügigen Genossenschaftsbeteiligung und nicht ausschlaggebender Leitungsmacht als sog. Nichtarbeitnehmer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 17 Abs. 1 (Fassung: 16. Dezember 1997) ; EinigVtr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16;

Tatbestand: