LAG Baden-Württemberg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 12/14
ArbG Stuttgart, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 3150/13
Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Massenentlassung ausgesprochenen KündigungZulässigkeit von Rügen hinsichtlich des gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit einzuhaltenden Verfahrens in der Berufungsinstanz
BAG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 601/14
DRsp Nr. 2016/4867
Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit einer Massenentlassung ausgesprochenen KündigungZulässigkeit von Rügen hinsichtlich des gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit einzuhaltenden Verfahrens in der Berufungsinstanz
Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten. Aus jedem dieser beiden Verfahren kann sich ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung ergeben. Darum ist der Arbeitnehmer, der erstinstanzlich lediglich Mängel hinsichtlich des einen Verfahrens rügt, bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis in zweiter Instanz mit Rügen von Mängeln hinsichtlich des anderen Verfahrens präkludiert.Orientierungssätze:
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