OLG Köln - Beschluss vom 21.12.2016
7 U 121/16
Normen:
BGB § 134; RDG § 1; BGB § 398;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 562
DStR 2017, 15
MDR 2017, 16
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 435/14

Wirksamkeit einer Inkassozession

OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 7 U 121/16

DRsp Nr. 2017/2099

Wirksamkeit einer Inkassozession

Die Abtretung einer Forderung an ein Inkassounternehmen, das nicht in Besitz einer Erlaubnis nach dem RDG ist, ist unwirksam, wenn lediglich die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (hier: bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.6.2016 - 22 O 435/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB § 134; RDG § 1; BGB § 398;

Gründe

I.

Der Kläger klagt als gewerblich tätiger Inkassounternehmer aus angeblich abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, der keine Erlaubnis nach dem RDG besitzt, wegen Verstoßes gegen das RDG nicht aktivlegitimiert sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag (Bl. 2, 278, 371 GA) fort. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 321 ff. GA) und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.