LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2017
5 Sa 462/17
Normen:
KSchG § 1 Abs 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2019/16

Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung wegen früherer Stasi-Tätigkeit bzw. deren VerschweigensRechtsfolgen der Falschbeantwortung von Fragen nach der Stasi-Vergangenheit bei Kenntnis des Arbeitgebers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 462/17

DRsp Nr. 2018/16739

Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung wegen früherer Stasi-Tätigkeit bzw. deren Verschweigens Rechtsfolgen der Falschbeantwortung von Fragen nach der Stasi-Vergangenheit bei Kenntnis des Arbeitgebers

1. Sowohl die frühere Tätigkeit eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR für sich als auch die Falschbeantwortung in berechtigtem Aufklärungsinteresse gestellter Fragen des Arbeitgebers nach einer solchen Tätigkeit oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung berechtigen den Arbeitgeber an sich zur ordentlichen personenbedingten Kündigung. Die Falschbeantwortung vermag darüber hinaus auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung an sich zu rechtfertigen. 2. Kein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage nach einer MfS-Tätigkeit oder der Abgabe einer Verpflichtungserklärung hat der Arbeitgeber, wenn er die entsprechenden Kenntnisse bereits besitzt. Die Frage bezweckt nicht einen Test oder eine Prüfung der Wahrhaftigkeit des Arbeitnehmers in dem Sinne, dem Arbeitgeber einen nicht vorhandenen Kündigungsgrund erst zu verschaffen.