LAG Nürnberg - Urteil vom 12.09.2023
7 Sa 8/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, 4;
Fundstellen:
BB 2024, 307
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 549/22

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Weigerung eines Arbeitnehmers der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bei Einhaltung der 3G-Regelung

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 8/23

DRsp Nr. 2024/1430

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Weigerung eines Arbeitnehmers der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten bei Einhaltung der "3G-Regelung"

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.09.2022 - 10 Ca 549/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der 1972 geborene und ledige Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 15.01.2010 als Bäckerei-Maschinenvorführer im Bereich Vertrieb/Industrie mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt zu im Übrigen den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 12.01.2010 (Bl. 6 f der Akte). Seine Arbeitsaufgaben waren in der Hauptsache die Projektierung von Backmaschinen und im Zusammenhang damit Kundenvorführungen im Technologie Center/B... der Beklagten, Vorbereitung von Kundenvorführungen dort und Kundeninbetriebnahmen vor Ort beim Kunden. Zuletzt verdiente er ausweislich der Gehaltsabrechnungen für September bis November 2021 (Bl. 10 f der Akte) unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens 5.862,00 € brutto.