LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2016
2 Sa 97/16
Normen:
KSchG 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 914/15

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichtteilnahme an einer Sicherheitsunterweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 97/16

DRsp Nr. 2017/2736

Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Nichtteilnahme an einer Sicherheitsunterweisung

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und damit auch den Termin einer Sicherheitsunterweisung vor dem regulären Schichtbeginn festzusetzen. 2. Ist ein Arbeitnehmer bereits einmal nicht zu einer Sicherheitsunterweisung erschienen und ist er deshalb abgemahnt worden, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn er auch ein weiteres Mal nicht zu einer auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor dem Schichtbeginn festgesetzten Sicherheitsunterweisung erscheint.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.2016 - 10 Ca 914/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Der Kläger stand zunächst in der Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das durch seine Eigenkündigung beendet worden war. Zum 15. Juli 2008 wurde der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags der Parteien vom 23. Juni 2008 (Bl. 5 bis 14 d. A.) als Arbeiter im Bereich Gießerei wieder eingestellt.