LAG Köln, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1105/11
ArbG Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 177/11
Wirksamkeit einer VerdachtskündigungAnforderungen an die Aufklärung des SachverhaltsAnforderungen an die Anhörung des ArbeitnehmersBeginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 1037/12
DRsp Nr. 2014/11768
Wirksamkeit einer VerdachtskündigungAnforderungen an die Aufklärung des SachverhaltsAnforderungen an die Anhörung des ArbeitnehmersBeginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Orientierungssätze des Gerichts:1. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den betroffenen Arbeitnehmer anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2BGB zu laufen begänne. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie überschritten werden. Unerheblich ist, ob die Anhörung letztlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat oder nicht.
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