BAG - Urteil vom 20.03.2014
2 AZR 1037/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 53
ArbRB 2014, 294
AuR 2014, 389
BB 2014, 2036
DB 2014, 1932
EzA-SD 2014, 5
NJW 2014, 3389
NZA 2014, 1015
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1105/11
ArbG Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 177/11

Wirksamkeit einer VerdachtskündigungAnforderungen an die Aufklärung des SachverhaltsAnforderungen an die Anhörung des ArbeitnehmersBeginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 1037/12

DRsp Nr. 2014/11768

Wirksamkeit einer Verdachtskündigung Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts Anforderungen an die Anhörung des Arbeitnehmers Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den betroffenen Arbeitnehmer anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie überschritten werden. Unerheblich ist, ob die Anhörung letztlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat oder nicht.