BAG - Urteil vom 24.09.2014
5 AZR 1024/12
Normen:
BGB § 293; TzBfG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 12 Nr. 5
AUR 2015, 413
BAGE 149, 138
BB 2014, 2739
DB 2014, 7
MDR 2015, 106
NJW 2014, 3471
NZA 2014, 1328
NZA-RR 2014, 6
TzBfG § 12 Nr. 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 68/11
ArbG Karlsruhe, vom 20.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 378/10

Wirksamkeit einer Vereinbarung über Arbeit auf AbrufVergütung der Arbeit auf Abruf

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 1024/12

DRsp Nr. 2014/15372

Wirksamkeit einer Vereinbarung über Arbeit auf Abruf Vergütung der Arbeit auf Abruf

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG). Orientierungssätze: 1. Ist in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in Form der Arbeit auf Abruf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht vereinbart, kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer mindestens in dem in § 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG bestimmten Umfang zur Arbeitsleistung heranzieht. 2. Die Regel, wonach bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werde, greift nicht schon dann ein, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über ein Teilzeitarbeitsverhältnis fehlt. Die Anwendung dieser Regel setzt vielmehr voraus, dass sich auch durch Auslegung eine Teilzeitvereinbarung nicht ermitteln lässt. 3. Es bleibt unentschieden, ob das Einreichen eines Prozesskostenhilfegesuchs die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung in einer tariflichen Ausschlussfristenregelung wahrt.