BAG - Urteil vom 31.07.2014
2 AZR 434/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 68 Abs. 1; SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 2; SGB IX § 85; GG Art. 5;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73
AUR 2015, 111
AUR 2015, 112
BB 2015, 436
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 627/12
ArbG München, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 13956/11

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten KündigungFalsche Angaben des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 434/13

DRsp Nr. 2015/1837

Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung Falsche Angaben des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Gibt der Arbeitnehmer im Prozess gegen seinen Arbeitgeber eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, kann dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt. 2. Tauglicher Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung iSv. § 294 Abs. 1 ZPO können nur tatsächliche Behauptungen, nicht aber Werturteile sein. Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dadurch aus, dass die Erklärung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Ob das Tatsachengericht eine Äußerung zutreffend als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil angesehen hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.