BAG - Urteil vom 09.09.2010
2 AZR 493/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; TVöD § 33 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 62
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 429/08
ArbG Magdeburg, vom 18.19.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1110/08

Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 493/09

DRsp Nr. 2010/19888

Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis

Auch ruhende Arbeitsverhältnisse können, bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, gekündigt werden. Das gilt insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen. Der Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis kann - ohne besondere gesetzliche oder tarifvertragliche Anordnung - nicht allein um des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses willen besser geschützt sein als der "aktive" Arbeitnehmer. Dies gilt auch im Fall des § 33 Abs. 2 TVöD.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. April 2009 - 6 Sa 429/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; TVöD § 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung.

Die Klägerin trat 1984 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der beklagten Landeshauptstadt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Vorschriften des TVöD anwendbar. Die Klägerin war zuletzt als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ist behindert mit dem Grad 40 und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.