OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2017
30 U 21/17
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; SGB XI § 92; GesBerVO NRW § 4 Abs. 2 S. 4; APG DVO NRW; PfG NRW;
Fundstellen:
MDR 2017, 991
MietRB 2017, 253
NZM 2017, 440
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 101/16

Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag in Nordrhein-Westfalen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 30 U 21/17

DRsp Nr. 2017/6588

Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag in Nordrhein-Westfalen

Der Wegfall von § 4 Abs. 2 Satz 4 GesBerVO NRW führt bei einem gewerblichen Mietvertrag mit einer dieser Vorschrift entsprechenden Wertsicherungsklausel für gewöhnlich nicht dazu, dass sich der ein Pflegeheim betreibende Mieter gegenüber einem auf die Wertsicherungsklausel gestützten Mieterhöhungsverlangen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB berufen und eine Anpassung des Mietvertrages verlangen kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das vorbezeichnete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.164,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; SGB XI § 92; GesBerVO NRW § 4 Abs. 2 S. 4; APG DVO NRW; PfG NRW;

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

I.