OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2022
3 U 88/21
Normen:
BGB § 139; BGB § 242; HGB a.F. § 277 Abs. 4 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286;
Fundstellen:
NZG 2023, 1464
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 106/20

Wirksamkeit eines Beschlusses einer MitgliederversammlungUmlagefähigkeit von außergewöhnlichen Kosten auf VereinsmitgliederZulässigkeit eines Beschlusses bezüglich einer Einmalumlage auf VereinsmitgliederNichtigkeit eines Beschlusses wegen Verstoßes gegen die VereinssatzungEintreten der Verwirkung bezüglich der Erhebung einer Nichtigkeitsklage

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 3 U 88/21

DRsp Nr. 2023/7476

Wirksamkeit eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung Umlagefähigkeit von außergewöhnlichen Kosten auf Vereinsmitglieder Zulässigkeit eines Beschlusses bezüglich einer Einmalumlage auf Vereinsmitglieder Nichtigkeit eines Beschlusses wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung Eintreten der Verwirkung bezüglich der Erhebung einer Nichtigkeitsklage

Ein Vereinsbeschluss auf Zahlung einer einmaligen Umlage durch die Mitglieder ist, auch wenn dies grundsätzlich in der Vereinssatzung vorgesehen ist, nur dann wirksam, wenn tatsächlich ein außergewöhnlicher Bedarf besteht, der nicht über die normalen Mitgliederbeiträge erhoben werden kann. Liegt zumindest teilweise der Erhebung der Umlage kein außergewöhnlicher Bedarf zugrunde, ist der Beschluss insgesamt nichtig.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.07.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 106/20, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.