OLG Stuttgart - Urteil vom 07.03.2019
14 U 26/16
Normen:
HGB § 60; BGB § 242; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138; GmbHG § 46 Nr. 8;
Fundstellen:
NZG 2019, 800
ZIP 2019, 1425
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 131/15

Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Konkurrenzverbots für einen Minderheitsgesellschafter eines IngenieurbürosVoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der sog. Geschäftschancenlehre

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 14 U 26/16

DRsp Nr. 2019/8521

Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Konkurrenzverbots für einen Minderheitsgesellschafter eines Ingenieurbüros Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftschancenlehre"

1. Auch ein umfassendes gesellschaftsvertragliches Konkurrenzverbot für einen Minderheitsgesellschafter unterliegt einer Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit. Es ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Minderheitsgesellschafter sein Anstellungsverhältnis als leitender Mitarbeiter der Gesellschaft vor Ablauf der für das Gesellschaftsverhältnis satzungsrechtlich vorgesehenen Kündigungsfrist wirksam beendet hat und eine fortbestehende Gefahr der "Aushöhlung" der Gesellschaft nicht feststellbar ist.2. Für einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog. "Geschäftschancenlehre" bei Planungsleistungen für öffentliche Auftraggeber bedarf es besonderer Darlegungen, um die behaupteten Folgeprojekte als der Gesellschaft zugeordnet schlüssig annehmen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung (bislang) nur auf einzelne Leistungsphasen beschränkt erfolgte und (Folge-)Aufträge in Anwendung öffentlicher Vergaberegeln zur Erhaltung des Wettbewerbs vergeben wurden.

Tenor

1. 2. 3. 4.