BAG - Urteil vom 23.10.2013
4 AZR 703/11
Normen:
TVG § 3; Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern (GehaltsTV 2000 vom 13. Juli 2000) § 2; Tarifvertrag zwischen der Dehner GmbH & Co. KG und der Gewerkschaft ver.di (HausTV 2001 vom 4. September 2001) § 2; Tarifvertrag zwischen der Dehner GmbH & Co. KG und der Gewerkschaft ver.di (HausTV 2001 vom 4. September 2001) § 3;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Nr. 54
ArbRB 2014, 42
AuR 2014, 80
EzA-SD 2014, 21
NJW 2014, 8
NZA 2014, 262
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 883/10
ArbG Augsburg, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 677/10

Wirksamkeit eines Haustarifvertrages nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

BAG, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 703/11

DRsp Nr. 2014/396

Wirksamkeit eines Haustarifvertrages nach Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

Orientierungssätze: 1. Schließt ein Unternehmen, das über seine Verbandsmitgliedschaft an Verbandstarifverträge (ua. an solche über differenzierte Löhne und Gehälter nach sog. regionalen Tarifklassen) gebunden ist, mit derselben Gewerkschaft einen Haustarifvertrag, in dem die Tariflöhne und -gehälter der Arbeitnehmer des Unternehmens ausdrücklich dynamisch einer anderen (hier: höheren) regionalen Tarifklasse zugeordnet werden, bleibt dieser Haustarifvertrag auch dann normativ wirksam, wenn der Arbeitgeber aus dem tarifschließenden Verband austritt. 2. Die nach dem Austritt vereinbarten Tariferhöhungen auf Verbandsebene werden dann jeweils über die dynamische Verweisung im Haustarifvertrag für die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Unternehmens wirksam.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 5 Sa 883/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 - 7 Ca 677/10 - abgeändert: