LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.05.2019
11 TaBV 36/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1; BB § 139; § 3; 6 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.2008;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/18

Wirksamkeit eines hinsichtlich der Anrechnung von Mehrarbeit auf die Sollarbeitszeit in Widerspruch zu geltenden Tarifverträgen stehenden Einigungsstellenspruchs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 11 TaBV 36/18

DRsp Nr. 2019/16247

Wirksamkeit eines hinsichtlich der Anrechnung von Mehrarbeit auf die Sollarbeitszeit in Widerspruch zu geltenden Tarifverträgen stehenden Einigungsstellenspruchs

1. Die Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die ein für den Betrieb geltender Arbeitszeitrahmen festgelegt wird, innerhalb dessen ein Teil der Beschäftigten seine Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen kann, verstößt gegen § 3 Ziffern 4 und 5 des MTV Metallindustrie HH, SH und MV.2. Es widerspricht den Vorgaben des § 6 des MTV Metallindustrie HH, SH und MV, wenn in einem Einigungsstellenspruch für die Bestimmung von Mehrarbeit statt auf die tägliche auf die monatliche Sollarbeitszeit, auf eine betrieblich vereinbarte Rahmenarbeitszeit, auf eine anderweitig bestimmte Stundengrenze oder auf die Obergrenze eines Arbeitszeitkontos abgestellt wird.3. Wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 MTV Metallindustrie HH, SH und MV unwirksam ist die Regelung in einem Einigungsstellenspruch, durch die für eine Anerkennung von Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinn auf das Erfordernis einer arbeitgeberseitigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Anordnung verzichtet wird.