KG - Urteil vom 20.05.2021
4 U 222/19
Normen:
BGB § 305c; BGB § 138; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 15/19

Wirksamkeit eines Managementvertrages mit einem Künstler bei weitgehenden Befugnissen des Managers

KG, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 222/19

DRsp Nr. 2021/14886

Wirksamkeit eines Managementvertrages mit einem Künstler bei weitgehenden Befugnissen des Managers

1. Ist dem Künstler in einem Managementvertrag das Letztentscheidungsrecht in sämtlichen „kreativen Fragen“ vorbehalten, kann aus dem Umstand, dass dem Manager im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben im Übrigen weitgehende Befugnisse eingeräumt sind, nicht auf eine sittenwidrige Beschränkung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit geschlossen werden. 2. Daraus, dass der Künstler neben der an den Manager zu entrichtenden branchenüblichen Beteiligungsvergütung in Höhe von 15-20 % der aus der künstlerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen eine weitere Vergütung an einen Konzertveranstalter oder eine Künstleragentur zu leisten hat, kann angesichts der unterschiedlichen Aufgabenkreise von Management einerseits und Konzertveranstalter sowie Künstleragentur andererseits nicht auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden.