BSG - Urteil vom 19.04.2023
B 3 P 6/22 R
Normen:
SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Hs. 1; SGB XI § 87 S. 3 Hs. 1; SGB XI § 76; SGB XI § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 85 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 14/20

Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bezüglich der Pflegesätze und Entgelte einer stationären PflegeeinrichtungFestsetzung von Heimpflegekosten durch den Pflegeeinrichtungsträger entsprechend der Vereinbarung anderer Heime mit der PflegekasseVerfahrensrechtliche Vorgaben für einen Schiedsspruch bezüglich der Festsetzung von Heimpflegekosten

BSG, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen B 3 P 6/22 R

DRsp Nr. 2023/10792

Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bezüglich der Pflegesätze und Entgelte einer stationären Pflegeeinrichtung Festsetzung von Heimpflegekosten durch den Pflegeeinrichtungsträger entsprechend der Vereinbarung anderer Heime mit der Pflegekasse Verfahrensrechtliche Vorgaben für einen Schiedsspruch bezüglich der Festsetzung von Heimpflegekosten

Die Pflegesatzverhandlungen bezüglich der Heimpflegekosten sind in einem zweigliedrigen Prüfschema zu bestimmen. Im ersten Schritt sind voraussichtlichen Kosten der Einrichtung zu prognostizieren. Im zweiten sind dann Kosten anderer Einrichtungen vergleichend heranzuziehen. Wenn die Kosten nachvollziehbar und gegenüber anderen Einrichtungen nicht unangemessen hoch sind, sind die Kosten auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnchance der Einrichtung zu akzeptieren.

Die Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beklagte Schiedsstelle bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte sowie die Beigeladene zu 4 zu je 1/10.

Normenkette:

SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Hs. 1; SGB XI § 87 S. 3 Hs. 1; SGB XI § 76; SGB XI § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 84 Abs. 2; SGB XI § 85 Abs. 3;

Gründe:

I