BSG - Urteil vom 07.07.2020
B 12 KR 18/18 R
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 1; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 163 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 27; SGB X § 34; SGB X § 53; SGB X § 54; SGB X § 58 Abs. 1; BGB § 116; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 235
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 130/14
SG Koblenz, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1066/13

Wirksamkeit eines Vergleichs zur Erledigung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder eines geheimen VorbehaltsBerücksichtigung der Verjährung bei der Berechnung der Beitragserstattung nach einer Anerkennung des Nichtbestehens der Beitragspflicht von Rentenzahlungen aus einem Rentenversicherungsvertrag

BSG, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 18/18 R

DRsp Nr. 2020/17652

Wirksamkeit eines Vergleichs zur Erledigung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder eines geheimen Vorbehalts Berücksichtigung der Verjährung bei der Berechnung der Beitragserstattung nach einer Anerkennung des Nichtbestehens der Beitragspflicht von Rentenzahlungen aus einem Rentenversicherungsvertrag

Behauptet der Versicherte, ihm sei vor einem Vergleichsabschluss "eine kurzfristige und unproblematische Rückerstattung der Beiträge" ausdrücklich zugesichert worden, und verpflichtet sich der Leistungsträger in einem Prozessvergleich, über eine Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge "erneut zu entscheiden", liegt keine Vorspiegelung falscher Tatsachen vor, die zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt.

Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens wird abgelehnt.

Das Revisionsverfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 10. Oktober 2017 beendet.

Außergerichtliche Kosten für das Verfahren auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 1; SGG § 122; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 162 Abs. 1; ZPO § 163 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 27; SGB X § 34; SGB X § 53; SGB X § 54; SGB X § 58 Abs. 1; BGB § 116; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I