SG Mainz - Urteil vom 25.01.2006
S 2 KA 489/04
Normen:
SGB X § 57 Abs. 1 ; SGB V § 106 ;

Wirksamkeit eines Vergleichsabschlusses bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

SG Mainz, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen S 2 KA 489/04

DRsp Nr. 2007/20917

Wirksamkeit eines Vergleichsabschlusses bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Wurde im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Verwaltungsverfahren ein Vergleich ohne formelle Beteiligung der Krankenkassen abgeschlossen, so ist er unwirksam. Voraussetzung ist, dass die dem Vergleichsabschluss zugrunde liegende Motivlage den im Recht der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden Maßstäben zuwiderläuft und sich als einseitige Bevorzugung der hiervon begünstigten Ärzte darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 57 Abs. 1 ; SGB V § 106 ;