OLG Hamm - Urteil vom 25.09.2020
12 U 91/18, 13 O 13/17
Normen:
BGB § 117; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 13/17

Wirksamkeit eines Vertrages, mit dem sich eine Gemeinde zur Zahlung eines Entgelts für die Anbringung eines Werbeaufklebers auf bei ihr zuzulassenden Fahrzeugen verpflichtet

OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 91/18, 13 O 13/17

DRsp Nr. 2020/14929

Wirksamkeit eines Vertrages, mit dem sich eine Gemeinde zur Zahlung eines Entgelts für die Anbringung eines Werbeaufklebers auf bei ihr zuzulassenden Fahrzeugen verpflichtet

Ein Vertrag, mit dem sich eine Gemeinde zur Zahlung eines Entgeltes für die Anbringung eines Werbeaufklebers auf bei ihr zuzulassenden Fahrzeugen verpflichtet, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. Ein zur Unwirksamkeit des Vertrages führendes gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB, Zulassungsgebühren nicht unterhalb der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzten Gebühren zu erheben, ist nicht zu erkennen. Die Verpflichtung, einen Aufkleber an bei einer Gemeinde zuzulassenden Fahrzeugen anzubringen, konkretisiert die jeweilige Leistungsverpflichtung auf das zuzulassende Fahrzeug sowie die Zulassung durch die Gemeinde. Dies führt dazu, dass die Leistungsverpflichtung unmöglich wird, wenn das jeweils zugelassene Fahrzeug nicht mehr auf den Leistungserbringer oder nicht mehr bei der Gemeinde zugelassen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin