OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2017
4 U 269/15
Normen:
BGB § 134; ScharzArbG § 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/10

Wirksamkeit eines Vertrages mit einem Handwerker über Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, für die dieser nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 4 U 269/15

DRsp Nr. 2018/16211

Wirksamkeit eines Vertrages mit einem Handwerker über Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, für die dieser nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist

Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt dies Schwarzarbeit dar, was zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg (Az.: 4 O 350/10) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Widerklage wird abgewiesen.

3.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 30% der Gerichtskosten und die Beklagte 70% der Gerichtskosten, die Klägerin 30% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Beklagte 70% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die gesamten außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.