OLG Köln - Urteil vom 10.03.2022
12 U 109/21
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 265/20

Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten WillenserklärungFinanzierung eines Pkw-KaufsEinwand des RechtsmissbrauchsVeräußerung des finanzierten FahrzeugsUnmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückgewähr des Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 12 U 109/21

DRsp Nr. 2022/10591

Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Finanzierung eines Pkw-Kaufs Einwand des Rechtsmissbrauchs Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückgewähr des Fahrzeugs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln - 21 O 265/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.