OLG Koblenz - Urteil vom 01.07.2022
8 U 841/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/20

Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Kfz-Finanzierungsdarlehens gerichteten WillenserklärungEinwand eines rechtsmissbräuchlichen VerhaltensBesonders gewichtiger objektiver und subjektiver Missbrauch auf Seiten des Darlehensnehmers

OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 8 U 841/21

DRsp Nr. 2023/844

Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf den Abschluss eines Kfz-Finanzierungsdarlehens gerichteten Willenserklärung Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Besonders gewichtiger objektiver und subjektiver Missbrauch auf Seiten des Darlehensnehmers

Die Berufung auf einen an sich zulässigen Widerruf kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn im Einzelfall und ausnahmsweise ein besonders gewichtiger objektiver und subjektiver Missbrauch auf Seiten des Darlehensnehmers während oder nach Endes des Darlehensvertrages vorliegt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.04.2021, Az. 3 O 145/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verbraucher und streitet mit der beklagten Bank um die Wirksamkeit eines von ihm erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Kfz-Finanzierungsdarlehens gerichteten Willenserklärung.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2. 3. 4.