OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2019
20 U 188/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S.1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 112/19

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines LebensversicherungsvertragesEinwand widersprüchlichen VerhaltensWunsch nach Invollzugsetzung eines vorübergehend beitragsfrei geführten Vertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen 20 U 188/19

DRsp Nr. 2020/16785

Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages Einwand widersprüchlichen Verhaltens Wunsch nach Invollzugsetzung eines vorübergehend beitragsfrei geführten Vertrages

Der Wunsch eines Versicherungsnehmers, einen vorübergehend beitragsfrei geführten Vertrag wieder in Vollzug zu setzen, erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen; dieses Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S.1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.