LAG Hamm - Beschluss vom 25.01.2016
14 Ta 252/15
Normen:
ZPO a. F § 120 Abs. 4; ZPO, § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO a. F § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 687/13

Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und Fristsetzungen im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 252/15

DRsp Nr. 2016/3622

Wirksamkeit nicht durch den Rechtspfleger erfolgter Erinnerungen, Auflagen und Fristsetzungen im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

Die mit Erinnerungen und Auflagen verbundenen Fristsetzungen für die Mitwirkung der Partei im Nachprüfungsverfahren haben durch den Rechtspfleger und nicht durch Beamte des mittleren Dienstes zu erfolgen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 9. März 2015 (1 Ca 687/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 5. Juli 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO a. F § 120 Abs. 4; ZPO, § 120a Abs. 1 S. 3; ZPO a. F § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger erhielt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. Juli 2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.