Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 9. März 2015 (
Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 5. Juli 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger erhielt durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. Juli 2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
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