Die Regelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD -V (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung), nach der das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendete, war wirksam.Orientierungssätze:1. Die Formulierung in einem 1978 im öffentlichen Dienst geschlossenen, einschränkungslos die jeweiligen tarifrechtlichen Bestimmungen in Bezug nehmenden Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer werde "auf unbestimmte Zeit" als Verwaltungsangestellter beschäftigt, konnte dieser bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen, dass die tarifliche Altersgrenzenregelung abbedungen wird.2. Auch tarifvertragliche Altersgrenzen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrundes iSv. § 14 Abs. 1TzBfG. Allerdings steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu den tatsächlichen Gegebenheiten, betroffenen Interessen und Regelungsfolgen zu. Sie verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Einschätzungsprärogative ist nur überschritten, wenn für die Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind.
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