BAG - Urteil vom 12.12.1962
5 AZR 324/62
Normen:
BGB § 139 § 140 § 242 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr.25 zu § 611 BGB Gratifikation
AuR 1963, 27
AuR 1963, 187
BB 1963, 433
DB 1963, 454
RdA 1963, 119
SAE 1963, 92
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.1962 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 832/61

Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

BAG, Urteil vom 12.12.1962 - Aktenzeichen 5 AZR 324/62

DRsp Nr. 2005/1849

Wirksamkeit und Reichweite eines dog. Rückzahlungsklausel

»1. Gewährt ein Arbeitgeber zu Weihnachten einem mit gesetzlicher Kündigungsfrist bei ihm tätigen Handlungsgehilfen freiwillig eine Weihnachts-, Abschluß- und Treuevergütung in einer Höhe, die das Monatsgehalt des Handlungsgehilfen nur geringfügig übersteigt, so ist eine sogenannte Rückzahlungsklausel insoweit ungültig, als sie eine über den 30. Juni des folgenden Jahres hinausgehende Betriebsbindung bis zum 30. September erstrebt (Bestätigung von BAG AP Nr. 22 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 23 zu § 611 BGB Gratifikation; AP Nr. 24 zu § 611 BGB Gratifikation). 2. Bei einer Teilnichtigkeit der Rückzahlungsklausel in dem zu Leitsatz 1 erörterten Fall spricht eine Vermutung dafür, daß der Arbeitgeber im Falle der Kenntnis der Teilnichtigkeit die Zuwendung weder unterlassen noch gekürzt, sondern unter einem Rückzahlungsvorbehalt gewährt hätte, der den Handlungsgehilfen nur bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres gebunden hätte. Mit diesem Inhalt muß der Arbeitgeber die Rückzahlungsklausel gegen sich gelten lassen.«

Normenkette:

BGB § 139 § 140 § 242 § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkung: Isele, SAE 1963, 92

Vorinstanz: LAG München, vom 10.05.1962 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 832/61
Fundstellen
AP Nr.25 zu § 611 BGB Gratifikation
AuR 1963, 27
AuR 1963, 187
BB 1963, 433
DB 1963, 454