OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.2019
15 U 138/16
Normen:
BGB § 716 Abs. 1; BGB § 713; AktG § 131 Abs. 3; AktG § 142 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 240/14

Wirksamkeit von Beschlüssen einer SchutzgemeinschaftRechtstellung des Geschäftsführers der SchutzgemeinschaftWirksamkeit des Verzichts auf eine Sonderprüfung nach § 142 AktG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 15 U 138/16

DRsp Nr. 2020/15074

Wirksamkeit von Beschlüssen einer Schutzgemeinschaft Rechtstellung des Geschäftsführers der Schutzgemeinschaft Wirksamkeit des Verzichts auf eine Sonderprüfung nach § 142 AktG

1. Eine Verletzung von Informationspflichten in der Versammlung der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Schutzgemeinschaft führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüse, sofern keine schwerwiegenden Verfahrensmängel vorliegen. Waren die wesentlichen Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig im Vorfeld mitgeteilt und die Beschlussgegenstände der Hauptversammlung bekannt, führt trotz der faktischen Vorverlagerung des Abstimmungsverhaltens in der Aktiengesellschaft in die Schutzgemeinschaftssitzung ein Nichterfüllen berechtigter Informationsbegehren eines Mitglieds der Schutzgemeinschaft nicht zur Nichtigkeit dort gefasster Beschlüsse.