BGH - Urteil vom 28.09.2022
VIII ZR 358/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4; RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 336/19
KG, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 1009/20

Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag; Inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln

BGH, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 358/21

DRsp Nr. 2022/15866

Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag; Inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden.