OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2016
10 U 137/15
Normen:
BayGO Art. 30 Abs. 1 S. 1; GayGO Art. 30 Abs. 3; BayGO Art. 37 Abs. 1 S. 1; BayGO Art. 38; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 348/14

Wirksamkeit von Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Kommune bei fehlendem Gemeinderats- oder Ausschlussbeschluss

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 137/15

DRsp Nr. 2017/15634

Wirksamkeit von Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Kommune bei fehlendem Gemeinderats- oder Ausschlussbeschluss

1. Die dem ersten Bürgermeister einer bayerischen Kommune in Art. 38 I BayGO eingeräumte Vertretungsmacht ist durch das Gesetz selbst wesentlich beschränkt. Sie ist abgesehen von den Ausnahmefällen des Art. 37 BayGO davon abhängig, dass ein entsprechender Gemeinderats- oder Ausschussbeschluss vorliegt (Anschluss an BayObLG, Urteil vom 24.4.1986 - RReg. 1 Z 32/86, NJW-RR 1986, 1080; OLG München, Beschluss vom 28.1.2013 - 34 Wx 390/12; BayVGH, Beschluss vom31.8.2011 - 8 ZB 11.549 u. a.). 2. Der von einem ersten Bürgermeister ohne einen entsprechenden Gemeinderats-oder Ausschussbeschluss unterzeichnete Vertrag ist daher gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam und kann vom Gemeinderat genehmigt werden. 3. Im Zweifel will eine Kommune vergaberechtskonform der Teilnehmerin eines Vergabeverfahrens nach VOF den Auftrag erteilen und nicht einer am Vergabeverfahren nicht beteiligten juristischen Person, an der die Gesellschafter der erstplatzierten Teilnehmerin des Vergabeverfahrens ebenfalls beteiligt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.06.2015, Az. 5 O 348/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.