BAG - Urteil vom 28.10.2010
2 AZR 794/09
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 131 Abs. 1; BGB § 141 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 102
BAGE 136, 131
DR 2011, 986
FamRZ 2011, 717
NJW 2011, 872
NZA 2011, 340
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 55/09
ArbG Ludwigshafen, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1929/07

Wirksamwerden einer ordentliche Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem; Zugang beim gesetzlichen Vertreter; Faktische Kenntnisnahme durch den Betreuer; Automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung mit dem Ende der Geschäftsunfähigkeit; Bestätigung einer nicht wirksam gewordenen Kündigungserklärung als erneute Vornahme der Kündigung

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 794/09

DRsp Nr. 2011/3566

Wirksamwerden einer ordentliche Kündigung gegenüber Geschäftsunfähigem; Zugang beim gesetzlichen Vertreter; Faktische Kenntnisnahme durch den Betreuer; Automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung mit dem Ende der Geschäftsunfähigkeit; Bestätigung einer nicht wirksam gewordenen Kündigungserklärung als erneute Vornahme der Kündigung

1. Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht iSv. § 131 Abs. 1 BGB dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist.

2. Ein automatisches Wirksamwerden der Willenserklärung, nachdem die Geschäftsunfähigkeit geendet hat, ist durch § 131 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Orientierungssätze: 1. Die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung wird gem. § 131 Abs. 1 BGB nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. 2. Ein Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter iSv. § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur - zufällig - in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Die Willenserklärung muss mit dem erkennbaren Willen abgegeben werden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht.