Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
I
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Verbindlichkeit eines Beschlusses der Beteiligten zu 2 (Einigungsstelle bei der Landeshauptstadt Saarbrücken).
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