BSG - Urteil vom 11.09.2019
B 6 KA 15/18 R
Normen:
SGB V § 27b Abs. 1 S. 2; SGB V § 31 Abs. 1 S. 4; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 4; SGB V § 106 Abs. 5a S. 1 und S. 3-4; SGB V § 106 Abs. 5d S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 8/15
SG Kiel, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 227/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-FaktorenUnzulässigkeit der Verordnung von Teriparatid 2007Keine Sperrwirkung von Regressanträgen wegen unzulässiger Verordnungen für das Richtgrößenverfahren

BSG, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 15/18 R

DRsp Nr. 2019/18044

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren Unzulässigkeit der Verordnung von Teriparatid 2007 Keine Sperrwirkung von Regressanträgen wegen unzulässiger Verordnungen für das Richtgrößenverfahren

Die Verordnungsweise eines Vertragsarztes kann auch dann anhand der für seine Arztgruppe vereinbarten Richtgröße geprüft werden, wenn einzelne Verordnungen aus dem geprüften Zeitraum Gegenstand eines Regressverfahrens sind, weil eine Krankenkasse sie als unzulässig ansieht.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2018 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 insoweit zurückgewiesen, als in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2011 ein Regress in Höhe von 836 469,32 Euro festgesetzt worden ist. Die Revision des Beklagten hinsichtlich eines Betrages von weiteren 12 570,40 Euro wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 27b Abs. 1 S. 2; SGB V § 31 Abs. 1 S. 4; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 4; SGB V § 106 Abs. 5a S. 1 und S. 3-4; SGB V § 106 Abs. 5d S. 1;