Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2018 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 insoweit zurückgewiesen, als in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2011 ein Regress in Höhe von 836 469,32 Euro festgesetzt worden ist. Die Revision des Beklagten hinsichtlich eines Betrages von weiteren 12 570,40 Euro wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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