BSG - Urteil vom 11.09.2019
B 6 KA 23/19 R
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4; SGB V § 106 Abs. 5a S. 3; AMRL;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 11/15
SG Kiel, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 230/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-FaktorenUnzulässigkeit der Verordnung von Forsteo® in den Jahren 2007 und 2008Zulässigkeit einzelfallbezogener Prüfungen der Wirtschaftlichkeit neben einer RichtgrößenprüfungBerücksichtigungsfähigkeit von Leitlinien oder Verordnungsempfehlungen der medizinischen FachgesellschaftenFortführung der Therapie bei gegenläufigen Therapiehinweisen des GBA während der laufenden Behandlung

BSG, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 23/19 R

DRsp Nr. 2019/18047

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren Unzulässigkeit der Verordnung von Forsteo® in den Jahren 2007 und 2008 Zulässigkeit einzelfallbezogener Prüfungen der Wirtschaftlichkeit neben einer Richtgrößenprüfung Berücksichtigungsfähigkeit von Leitlinien oder Verordnungsempfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften Fortführung der Therapie bei gegenläufigen Therapiehinweisen des GBA während der laufenden Behandlung

1. Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses sind für den Vertragsarzt erst mit ihrem Inkrafttreten verbindlich und wirken auch dann nicht zurück, wenn sie inhaltlich mit älteren Verordnungsempfehlungen in Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften übereinstimmen. 2. Neben einer Richtgrößenprüfung dürfen Einzelfallregresse nur wegen Unzulässigkeit, nicht aber wegen Unwirtschaftlichkeit von Verordnungen festgesetzt werden.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2018 und des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2011 aufgehoben, soweit ein Regress der Kosten für Forsteo® betreffend Verordnungen bis zum 23. März 2007 festgesetzt worden ist.