LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.08.1993
4 TaBV 61/93
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 13 Abs. 2 § 76 Abs. 2 § 107 Abs. 2 § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 19.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 33/92

Wirtschaftsausschuss: Ende der Existenz bei Absinken der Beschäftigtenzahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.08.1993 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/93

DRsp Nr. 2000/2000

Wirtschaftsausschuss: Ende der Existenz bei Absinken der Beschäftigtenzahl

»Im Falle des § 13 Abs 2 Ziff 1 BetrVG - erhebliches Absinken der Belegschaftsstärke des Betriebes - endet die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht allein deshalb und damit, sondern erst mit der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats, der die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmt hat, durch Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer gem. § 13 Abs 2 BetrVG gebotenen (vorzeitigen) Neuwahl.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 13 Abs. 2 § 76 Abs. 2 § 107 Abs. 2 § 109 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die vom antragstellenden Betriebsrat im Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG verfolgte Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des im Dezember 1991 - nach der Betriebsratswahl vom März 1990 - durch Bestellung von Mitgliedern gebildeten Wirtschaftsausschusses.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalte, des Vorbringens der Beteiligten und ihre Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.