I.
Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die vom antragstellenden Betriebsrat im Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG verfolgte Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 109 BetrVG zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des im Dezember 1991 - nach der Betriebsratswahl vom März 1990 - durch Bestellung von Mitgliedern gebildeten Wirtschaftsausschusses.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalte, des Vorbringens der Beteiligten und ihre Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|