BAG - Beschluss vom 23.08.1989
7 ABR 39/88
Normen:
BetrVG §§ 54, 106;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972
BAGE 63, 11
DB 1990, 1519
EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 9
JR 1990, 396
MDR 1990, 1042
NZA 1990, 863
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 28.01.1988vom 14.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/86

Wirtschaftsausschuss: Keine Errichtung durch Konzertbetriebsrat

BAG, Beschluss vom 23.08.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 39/88

DRsp Nr. 2001/5219

Wirtschaftsausschuss: Keine Errichtung durch Konzertbetriebsrat

Der Konzernbetriebsrat kann keinen Wirtschaftsausschuss errichten.

Normenkette:

BetrVG §§ 54, 106;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Konzernbetriebsrat befugt ist, gegen den Willen des beteiligten Konzernunternehmens einen Wirtschaftsausschuss auf Konzernebene zu bilden.

Das beteiligte Konzernunternehmen ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig. Es gehört zur S mit Sitz in London. Es ist herrschendes Unternehmen eines Unterordnungskonzerns im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG. Ihm sind sieben abhängige Unternehmen untergeordnet. In dem Konzern werden ungefähr 850 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der antragstellende Konzernbetriebsrat wurde im Jahre 1984 durch Beschluß der (Gesamt-) Betriebsräte von vier der abhängigen Unternehmen gebildet, die zusammen mehr als 750 Arbeitnehmer beschäftigen. Er umfaßt drei Mitglieder.

Mit Beschluß vom 5. September 1986 bildete der Konzernbetriebsrat auf Konzernebene einen fünfköpfigen Wirtschaftsausschuß, dem u. a. zwei Betriebsratsmitglieder angehörten. Nach Neukonstituierung des Konzernbetriebsrats im Mai 1987 wurde der Wirtschaftsausschuß erneut gebildet.