LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.03.2020
5 Sa 131/19
Normen:
HRG § 1; HRG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1290/18

Wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.d. Ziff. 2.2. der Anlage zum TV EntgO-LAnforderungen an die Eingruppierung von Grundschullehrern/-lehrerinnen nach dem TV EntgO-L

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 131/19

DRsp Nr. 2020/5611

Wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.d. Ziff. 2.2. der Anlage zum TV EntgO-L Anforderungen an die Eingruppierung von Grundschullehrern/-lehrerinnen nach dem TV EntgO-L

Eine Grundschullehrerin, bei der die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sog. Nichterfüllerin), und die nicht über eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung im Sinne des TV EntgO-L verfügt, ist in Verbindung mit dem LBesG M-V in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Das Institut für Lehrerbildung in Rostock war keine wissenschaftliche Hochschule.

Eine wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.d. Ziff. 2.2. Anl. zum TV EntgO-L liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt werden, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder eine andere landesrechtliche Hochschulzulassungsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.03.2019 - 2 Ca 1290/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HRG § 1; HRG § 18;

Tatbestand: