Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre auf die Leistung von Wohngeld gerichtete Klage wendet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des prozesskostenhilferechtlich anzulegenden Maßstabs zutreffend von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
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