VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2017
12 C 17.121
Normen:
WoGG § 12; GG Art. 3; SGB XII § 29 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 K 16.4720

Wohngeld als Zuschuss zu den Kosten einer Mietwohnung i.R.d. Höchstbetragsregelung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 12 C 17.121

DRsp Nr. 2017/13448

Wohngeld als Zuschuss zu den Kosten einer Mietwohnung i.R.d. Höchstbetragsregelung

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

WoGG § 12; GG Art. 3; SGB XII § 29 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre auf die Leistung von Wohngeld gerichtete Klage wendet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des prozesskostenhilferechtlich anzulegenden Maßstabs zutreffend von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.