Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung, Abschiebung
BSG, Urteil vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 19/88
DRsp Nr. 1999/6747
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung, Abschiebung
1. Es läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) entscheiden, ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Prognose ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die zugrunde zu legenden Fakten rechtsfehlerhaft festgestellt oder nicht alle wesentlichen Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht.2. Für die Abschiebung einer verheirateten Ausländerin besteht im Hinblick auf Art. 6GG kein Rechtshindernis, wenn beide Ehepartner keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet haben und die Abschiebung zwar nicht in das Herkunftsland, aber in ein aufnahmebereites Drittland möglich ist.
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