BSG - Urteil vom 17.05.1989
10 RKg 19/88
Normen:
BKGG § 1 Nr. 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1, § 30 Abs. 3 S. 2; SGG § 128 Abs. 1, § 103 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 65, 84
NJW 1990, 270
ZAR 1990, 97

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung, Abschiebung

BSG, Urteil vom 17.05.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 19/88

DRsp Nr. 1999/6747

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung, Abschiebung

1. Es läßt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) entscheiden, ob jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Prognose ist verfahrensfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die zugrunde zu legenden Fakten rechtsfehlerhaft festgestellt oder nicht alle wesentlichen Umstände hinreichend gewürdigt hat bzw die Prognose auf rechtlich falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht.2. Für die Abschiebung einer verheirateten Ausländerin besteht im Hinblick auf Art. 6 GG kein Rechtshindernis, wenn beide Ehepartner keine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet haben und die Abschiebung zwar nicht in das Herkunftsland, aber in ein aufnahmebereites Drittland möglich ist.