LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.11.2023
5 Sa 34/23
Normen:
FlexÜ § 12 Nr. 2.2 TV;
Fundstellen:
FA 2024, 77
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1177/22

Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 34/23

DRsp Nr. 2024/1367

Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.02.2023 - 4 Ca 1177/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlexÜ § 12 Nr. 2.2 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der im Juni 1958 geborene Kläger trat im Jahr 2006 in die Dienste der Beklagten. Die Parteien schlossen am 09.05.2019 "auf der Grundlage des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie in Norddeutschland" vom 26.02.2015 (im Folgenden nur: TV FlexÜ) einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, in dem es heißt:

"...

§ 1 Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

1. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 01.07.2019. Es endet ohne Kündigung am 30.06.2022.

2. Das zwischen den Parteien bestehende bisherige Arbeitsverhältnis vom 01.06.2006 wird ab dem 01.07.2019 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

...

§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit