OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2017
1 A 908/16
Normen:
SVG § 3 Abs. 1; SVG a.F. § 9 Abs. 1 S. 2; SVG § 12 Abs. 1; SVG § 12 Abs. 2 Nr. 5; SVG a.F. § 12 Abs. 3; SVG a.F. § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 98 Abs. 1 S. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 882/15

Zahlung einer Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe eines Zulassungsscheins; Zulassungsschein als angemessene Eingliederung des früheren Zeitsoldaten in das zivile Erwerbsleben

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 A 908/16

DRsp Nr. 2018/152

Zahlung einer Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe eines Zulassungsscheins; Zulassungsschein als angemessene Eingliederung des früheren Zeitsoldaten in das zivile Erwerbsleben

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 3 Abs. 1; SVG a.F. § 9 Abs. 1 S. 2; SVG § 12 Abs. 1; SVG § 12 Abs. 2 Nr. 5; SVG a.F. § 12 Abs. 3; SVG a.F. § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 98 Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer Übergangsbeihilfe Zug um Zug gegen Rückgabe eines Zulassungsscheins.

Der Kläger war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren; seine Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. September 2000.