LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.10.2020
L 18 AL 68/18
Normen:
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 45 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 217 AL 1042/16

Zahlung einer VermittlungsvergütungBegriff der Vermittlung eines Arbeitslosen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen L 18 AL 68/18

DRsp Nr. 2021/160

Zahlung einer Vermittlungsvergütung Begriff der Vermittlung eines Arbeitslosen

Ein arbeitsloser Arbeitsuchender ist nicht schon dann vermittelt, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 45 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- EUR.