OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2017
1 A 864/15
Normen:
ArbPlSchG a.F. § 9 Abs. 8 S. 3-6; BLV § 8 Abs. 1 S. 1; BLV a.F. § 12 Abs. 4 Nr. 1-2; BLV a.F. § 33 Abs. 4 S. 1-2; BLV a.F. § 44 Abs. 1 Nr. 6; BLV § 53 Abs. 1; BBG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1541/12

Zahlung eines Ausgleichs wehrdienstbedingter Verzögerungen hinsichtlich des dienstlichen Aufstiegs eines Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 1 A 864/15

DRsp Nr. 2017/7518

Zahlung eines Ausgleichs wehrdienstbedingter Verzögerungen hinsichtlich des dienstlichen Aufstiegs eines Beamten

1. Der Wortlaut sowohl des § 9 Abs. 8 S. 4 ArbPlSchG als auch des § 33 Abs. 4 S. 1 BLV bezeichnet den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der sprachlichen Wendung "daraus ergebenden". Er knüpft damit sinngemäß ohne ersichtliche Einengung oder Differenzierung an alle beruflichen Verzögerungen an, welche - sei es ggf. auch nur als Mitursache oder mittelbare Ursache - kausal durch die (u. a.) grundwehrdienstbedingte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit herbeigeführt worden sind. Auch bei Einbeziehung der systematischen Verknüpfung der thematisch verwandten Einzelbestimmungen des § 9 Abs. 8 ArbPlSchG und des § 33 Abs. 4 BLV lässt die objektive Gesetzesfassung nichts dafür erkennen, dass dem Nachteilsausgleich nur solche Verzögerungszeiträume unterfallen, die in einem unmittelbaren Ursachenzusammenhang mit dem Ableisten von (u.a.) Grundwehrdienst stehen.