Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Im Streit ist die Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch für die Zeit vom 21.10.2013 bis 31.3.2014.
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