BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 8 SO 25/16 R
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 706
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 70/14

Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens GMaßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung eines MehrbedarfsZeitpunkt des Feststellungsbescheids

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 25/16 R

DRsp Nr. 2018/9716

Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens G Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung eines Mehrbedarfs Zeitpunkt des Feststellungsbescheids

Die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nach der ab 7.12.2006 geltenden Rechtslage frühestens mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Merkzeichens durch das Versorgungsamt möglich.

Für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen, sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 30 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB X § 21 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch für die Zeit vom 21.10.2013 bis 31.3.2014.