OLG Hamm - Urteil vom 14.08.2019
12 U 73/18
Normen:
BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 111
MDR 2019, 1307
NJW 2019, 3791
ZfBR 2019, 783
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 315/17

Zahlung eines Vorschusses für eine MängelbeseitigungKombinationslösung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung für eine AußenwandabdichtungVorschussanspruch auch ohne vorherige Abnahme durch den Besteller

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 73/18

DRsp Nr. 2019/12413

Zahlung eines Vorschusses für eine Mängelbeseitigung Kombinationslösung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung für eine Außenwandabdichtung Vorschussanspruch auch ohne vorherige Abnahme durch den Besteller

1. Die Außenwandabdichtung mittels Kombinationslösung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung entspricht für den Wasserlastfall aufstauendes Sickerwasser - trotz Konformität mit den Regelungen der DIN 18195-6 bzw. DIN 18533 - nicht den anerkannten Regeln der Technik.2. Die von der Regelung der vorgenannten DIN ausgehende Vermutungswirkung sieht der Senat - insbesondere aufgrund der Vielzahl an aufgetretenen Schadensfällen - als widerlegt an.

Ein Vorschussanspruch kann auch ohne vorherige Abnahme durch den Besteller geltend gemacht werden, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.04.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. I-2 O 315/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 86.724,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen.