OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2017
24 U 32/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 47/11

Zahlung restlicher Vergütung für RohrleitungsarbeitenZusatzkosten durch Wartezeiten

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 24 U 32/13

DRsp Nr. 2020/14348

Zahlung restlicher Vergütung für Rohrleitungsarbeiten Zusatzkosten durch Wartezeiten

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 06.12.2012 sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 779; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für von der in Österreich ansässigen Klägerin bei dem Bau der Kraftwerksblöcke #1 und #2 des Braunkohlekraftwerks H ausgeführte Rohrleitungsarbeiten. Die Beklagte war von dem Errichterkonsortium X als Hauptauftragnehmerin mit der Herstellung der Rohrleitungen beauftragt. Einen Teil dieser Arbeiten hat sie sodann von der Klägerin ausführen lassen.

1. 2.