Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 06.12.2012 sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Vergütung für von der in Österreich ansässigen Klägerin bei dem Bau der Kraftwerksblöcke #1 und #2 des Braunkohlekraftwerks H ausgeführte Rohrleitungsarbeiten. Die Beklagte war von dem Errichterkonsortium X als Hauptauftragnehmerin mit der Herstellung der Rohrleitungen beauftragt. Einen Teil dieser Arbeiten hat sie sodann von der Klägerin ausführen lassen.
1. 2.
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