OLG Celle - Urteil vom 26.01.2022
14 U 116/21
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388;
Fundstellen:
BauR 2022, 1537
MDR 2022, 494
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 221/20

Zahlung von ArchitektenhonorarAbschluss eines Architektenvertrages nach den Vorschriften des BGBRealisierung eines Bauvorhabens unter der Bedingung einer FinanzierbarkeitErhebliche Überschreitung der Kostenvorstellungen eines Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 14 U 116/21

DRsp Nr. 2022/3971

Zahlung von Architektenhonorar Abschluss eines Architektenvertrages nach den Vorschriften des BGB Realisierung eines Bauvorhabens unter der Bedingung einer Finanzierbarkeit Erhebliche Überschreitung der Kostenvorstellungen eines Bauherrn

Die Frage, ob ein Vertrag abgeschlossen oder nur eine Akquiseleistung erbracht wurde, ist im Einzelfall anhand der Tatumstände zu klären. Über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Büros können ein Indiz dafür sein, dass keine Akquiseleistung vorliegt. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu erfragen. Unterlässt der Architekt dies und plant im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben, das die Kostenvorstellungen des Bauherrn bei weitem übersteigt, kann dieser einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten haben, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juni 2021 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 14 O 221/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.099,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2019 zu zahlen.