LAG Köln - Urteil vom 20.11.2013
11 Sa 1161/12
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7836/11

Zahlung von AusbildungsvergütungZulässigkeit einer Klage ohne SchlichtungsverfahrenBeweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1161/12

DRsp Nr. 2014/9828

Zahlung von Ausbildungsvergütung Zulässigkeit einer Klage ohne Schlichtungsverfahren Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Der "Schnuppereinsatz" einer Auszubildenden in einem Friseurbetrieb erschüttert nicht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2012 - 15 Ca 7836/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung von Ausbildungsvergütung, die Erstellung einer Abrechnung sowie die Erteilung eines Zeugnisses.

Die Klägerin stand vom 01.08.2010 bis zum 30.09.2011 beim Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 450,-- € brutto. Für den Zeitraum 05.09.2011 bis 30.09.2011 legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, hat den Monat September 2011 weder vergütet noch den Bruttolohn für diesen Monat abgerechnet und der Klägerin auch kein Ausbildungszeugnis erteilt.