Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung von Ausbildungsvergütung, die Erstellung einer Abrechnung sowie die Erteilung eines Zeugnisses.
Die Klägerin stand vom 01.08.2010 bis zum 30.09.2011 beim Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 450,-- € brutto. Für den Zeitraum 05.09.2011 bis 30.09.2011 legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, hat den Monat September 2011 weder vergütet noch den Bruttolohn für diesen Monat abgerechnet und der Klägerin auch kein Ausbildungszeugnis erteilt.
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