OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.06.2017
3 A 1061/15
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5; SGB XII a.F. § 31 Abs. 1 Nr. 1 -3; SGB XII § 32 Abs. 5 S. 1 und S. 4; SGB XII § 34 Abs. 1; SGB XII § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 34 Abs. 4; SGB XII § 34 Abs. 5; SGB XII § 34 Abs. 6; SGB XII § 34 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 144
ZBR 2018, 62
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1800/13

Zahlung von höheren Familienzuschlägen für dritte und weitere Kinder eines Beamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 3 A 1061/15

DRsp Nr. 2017/11172

Zahlung von höheren Familienzuschlägen für dritte und weitere Kinder eines Beamten

1. Bei Ansprüchen auf höhere Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - sind unbezifferte Klageanträgen zulässig. Nach dem bezeichneten Beschlusss ist es vorrangig Sache des Dienstherrn, familienbezogene Bezügebestandteile nach dem vorgegebenen Maßstab zu gewähren, im Streitfall sodann der Fachgerichte, diese Ansprüche selbstständig zu berechnen und gegebenenfalls zuzusprechen. Der Dienstherr und die Gerichte - nicht aber der Besoldungsempfänger - haben demnach die komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art bei der Berechnung in Vollzug der zitierten Entscheidung des BVerfG zu erfüllen und im Einzelfall betragsmäßig zu konkretisieren. Damit sind zugleich dem jeweiligen Dienstherrn, der den (berechtigten) Anspruch nicht erfüllt, auch die prozessrechtlichen Risiken einer Falschberechnung überbürdet.