LSG Thüringen - Urteil vom 10.11.2020
L 6 KR 1479/18
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 1853/17

Zahlung von KrankengeldFortbestand eines Anspruchs auf KrankengeldRückwirkende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung

LSG Thüringen, Urteil vom 10.11.2020 - Aktenzeichen L 6 KR 1479/18

DRsp Nr. 2021/2259

Zahlung von Krankengeld Fortbestand eines Anspruchs auf Krankengeld Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsfeststellung

Ein Krankengeldanspruch besteht trotz verspätet erfolgter ärztlicher AU-Feststellung u.a. dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren; dazu muss er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert haben, um die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen und zwar innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren zuletzt noch die Zahlung von Krankengeld über den 31. Dezember 2016 hinaus bis einschließlich 21. März 2017 streitig.